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    Das Aus für Blitzer-Apps – Unsinn

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    Berlin (ots) – Das Aus für die Blitzer-App! Dinge, die sich 2020 ändern werden!
    So titelten die Medien zum Anfang des Jahres. Doch was genau steckt dahinter? In
    den Artikeln wurde der ADAC als Quelle dieser Information aufgeführt. Doch der
    Artikel des ADACs, der die neuen Verkehrsregeln für 2020, thematisierte, erklärt
    nur, dass die Blitzer-App demnächst verboten werden soll. Doch was sich
    eigentlich in der Rechtsprechung ändern wird, bleibt weiter unausgesprochen.
    Denn grundsätzlich war die Nutzung der Radarwarner schon vor 2020 verboten und
    wurde mit 75 Euro sowie einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Was sich genau
    geändert hat und was trotzdem gleich bleibt bezüglich der Apps auf den
    Smartphones, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals
    www.geblitzt.de.

    Blitzer-App: Das ändert sich wirklich 2020

    Ende 2019 hätte der Bundesrat über Anpassungen in der Straßenverkehrsordnung
    abstimmen sollen. Allerdings bestand noch etwas Diskussionsbedarf bei den
    Ländern. Daher soll der Bundesrat nun erst Mitte Februar abschließend
    entscheiden – so auch über die Blitzer-App.

    Die Verwendung der Radarwarngeräte ist in § 23 der Straßenverkehrsordnung
    geregelt. Bisher heißt es, dass ein technisches Gerät, welches dafür bestimmt
    ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wie zum Beispiel Blitzer anzuzeigen, nicht
    vom Fahrzeugführer betrieben werden oder betriebsbereit mitgeführt werden darf.
    Zusätzlich gelte dies insbesondere für Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Neu
    hinzugefügt werden soll, dass diese Regel auch explizit für Geräte gilt, die zur
    Warnung vor Blitzern verwendet werden können und nicht nur die Geräte, die dafür
    extra konzipiert sind. Das heißt: Der Gesetzgeber schließt die Grauzone, dass
    Handys überhaupt unter das Gesetz fallen. Da deren Hauptnutzung auch nicht in
    der Erkennung von Blitzern liegt.

    „Nun fallen zwar auch Handys explizit unter das Gesetz, aber eigentlich wurde
    das in der Praxis schon zuvor so gehandhabt. Die Warnung vor Blitzern mithilfe
    des Handys ist zwar nicht neu, musste aber erst im Recht verankert werden. Die
    große Änderung, die die Medien zum Jahreswechsel prophezeit haben, hat aber
    faktisch nicht stattgefunden.“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber
    von Geblitzt.de. Er fügt hinzu: „Der Beifahrer wird auch weiterhin nicht
    erwähnt. Demnach liegt nahe, dass dieser nach wie vor den Fahrer darum bitten
    kann, das Tempo zu mindern. Solange er nicht auf die App hinweist. Verwunderlich
    ist dennoch, dass der Gesetzgeber, obwohl er schon Änderungen vornimmt,
    weiterhin Schlupflöcher lässt. Auch wie die eigentliche Kontrolle des Handys
    vonstattengehen sollte, bleibt weiter offen. Denn Polizisten dürfen zwar
    Fahrzeugpapiere verlangen, den Betroffenen auffordern, das Auto zu verlassen und
    schauen, ob Warndreieck und Verbandskasten vorhanden sind, aber nicht so einfach
    das Auto ohne begründeten Verdacht betreten oder durchsuchen.“

    Professionelle Hilfe im Bußgeldverfahren von Geblitzt.de

    Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien
    zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
    können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
    Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
    die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
    Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten
    Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich
    effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des
    Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der
    Prozessfinanzierung.

    Pressekontakt:

    CODUKA GmbH
    www.geblitzt.de
    Leiter Marketing und PR
    Dr. Sven Tischer
    Telefon: 030 / 99 40 43 630
    E-Mail: presse@coduka.de

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/113055/4519699
    OTS: CODUKA GmbH

    Original-Content von: CODUKA GmbH, übermittelt durch news aktuell

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