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    Karneval 2020 – Darauf müssen Autofahrer achten

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    Karneval 2020 - Darauf müssen Autofahrer achten
    Karneval 2020 – Darauf müssen Autofahrer achten

    Berlin (ots) – Die fünfte Jahreszeit beginnt und die Jecken sind wieder
    unterwegs. Masken, Kostüme, eine vergnügte Stimmung und Alkohol sind da an der
    Tagesordnung. Doch was müssen Karnevalisten beachten, wenn sie mit dem Auto zu
    einer Party fahren? Was beim Karneval 2020 erlaubt ist und was nicht, erklärt
    die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals Geblitzt.de.

    Verkleidungen gehören auch im Jahr 2020 wieder zum Karneval dazu. Da kann man
    von Glück sagen, dass eine Kostümierung am Steuer nicht grundsätzlich verboten
    ist. Einige Regeln müssen dennoch beachtet werden. Beispielweise darf der Führer
    eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken (§ 23 Abs. 4
    StVO). Brillen, Kopfbedeckungen oder Gesichtsschmuck sind aber erlaubt. Wird man
    vermummt hinterm Steuer erwischt, kann dies den Betroffenen einen Regelsatz von
    60 Euro kosten. Ein Eintrag im Punkteregister ist hingegen nicht zu befürchten.
    Wurde der Karnevalist wegen des Überfahrens einer Ampel geblitzt und die
    Vermummung wurde daraufhin entdeckt, können 90 bis 360 Euro, ein bis zwei Punkte
    und ein Monat Fahrverbot zu den 60 Euro hinzukommen. War dagegen eine zu hohe
    Geschwindigkeit der Grund für das Auslösen eines Blitzers, kann dieser Verstoß
    mit 70 bis 680 Euro, ein bis zwei Punkten und einem Fahrverbot von ein bis drei
    Monaten zusätzlich sanktioniert werden. Eine Ausnahme bezüglich des
    Vermummungsverbots gibt es allerdings: Motorradfahrer, da diese einen Schutzhelm
    tragen müssen.

    Verursacht ein Karnevalist im Kostüm einen Unfall, kann es zu weiteren
    Konsequenzen kommen. Denn sollte die Wahrnehmung durch das Kostüm eingeschränkt
    sein, kommt der Fahrer seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 Abs. 2 StVO)
    nicht nach. In diesem Fall kann es passieren, dass zusätzliche Sanktionen zu den
    üblichen hinzukommen. Übrigens kann dies auch Konsequenzen für den
    Versicherungsschutz haben. Denn oftmals werden Leistungen bei grober
    Fahrlässigkeit verweigert. Dann muss der Betroffene selbst zahlen. Zudem besteht
    die Gefahr, dass die Versicherung den Fahrer, sofern dieser auch der Halter ist,
    in eine andere Schadenfreiheitsklasse einordnet und damit in Zukunft die
    Beiträge anzieht.

    Auch zur Faschingszeit müssen sich Autofahrer an die Promillegrenze halten. Ab
    0,5 Promille werden anderenfalls 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und
    ein Fahrverbot von einem Monat fällig. In der Probezeit ist Alkohol ganz
    verboten. Hält man sich nicht daran, läuft man Gefahr, dass die Probezeit
    verlängert wird. Außerdem droht ein Bußgeld von mindestens 250 Euro und ein
    Punkt. Im Übrigen gelten dieselben Alkoholgrenzwerte bei E-Scootern. Das beutet,
    wer mit 0,5 oder mehr einen Elektroroller fährt, begeht ebenfalls eine
    Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille begeht man, wie beim Autofahren auch, eine
    Straftat.

    Ebenfalls keine gute Idee ist es, angetrunken Fahrrad zu fahren. Verursacht man
    einen Unfall ab 0,3 Promille, kann der Führerschein entzogen werden.
    Fahrradfahrer gelten ab 1,6 Promille als fahruntüchtig. Überschreitet man diese
    Grenze, begeht man eine Straftat und eine satte Geldbuße von etwa einem
    Monatsgehalt (30 Tagessätze) oder einer Freiheitsstrafe sowie der Entzug des
    Führerscheins können auf einen zukommen.

    Am Karneval muss mit unvorsichtigen Fußgängern gerechnet werden. So entschied
    das Oberlandesgericht Düsseldorf, nachdem ein Fußgänger am Fasching Samstag
    gegen 17 Uhr auf die Straße gelaufen war und von einem Auto angefahren worden
    war. Laut des Gerichts muss an den Faschingstagen in der Nähe von öffentlichen
    Veranstaltungen mit plötzlichen und unkontrolliert auf die Straße laufenden
    Fußgänger gerechnet werden (Az.: 12 U 122/75).

    Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien
    zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
    können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
    Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
    die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
    Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten
    Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich
    effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des
    Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der
    Prozessfinanzierung.

    Pressekontakt:

    CODUKA GmbH
    www.geblitzt.de
    Leiter Marketing und PR
    Dr. Sven Tischer
    Telefon: 030 / 99 40 43 630
    E-Mail: presse@coduka.de


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